Jahressteuergesetz 2025: Neue steuerliche Vorteile für gemeinnützige Vereine
Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2025 treten zum 1. Januar 2026 zahlreiche Erleichterungen für gemeinnützige Vereine in Kraft. Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 Euro jährlich angehoben, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Auch die Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro erhöht.
Es gilt eine neue Grenze für die zeitnahe Mittelverwendung: Bis zu 100.000 Euro an Einnahmen müssen nicht mehr innerhalb von zwei Jahren für den gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden. Auch das Haftungsprivileg für ehrenamtlich Tätige wird gestärkt: Es gilt künftig auch dann, wenn Vorstands- oder Vereinsmitglieder eine Vergütung bis zu 3.300 Euro jährlich erhalten (seither 840 Euro). Außerdem entfällt für Vereine mit Einnahmen unter 50.000 Euro die Pflicht, Einnahmen und Ausgaben den vier steuerlichen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Zudem wird der Umsatzsteuersatz für den Verkauf von Speisen auf 7 Prozent gesenkt.
