Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein neuer Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung: Organisationen, die freiberufliche künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, müssen 4,9 % der gezahlten Entgelte als Künstlersozialabgabe abführen. Für Dirigentinnen und Dirigenten in Amateurmusikorchestern und -chören gilt weiterhin eine Ausnahme. Die Künstlersozialkasse ermöglicht selbstständigen Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
